
Statuten


Statuten des Turnvereins Oberdorf
Die Statuten regeln das Vereinsleben.
Name und Sitz Art. 1 Der Turnverein Oberdorf, gegründet am 17. August 1889 ist ein Verein im Sinne von Art.60ff. des ZGB. Art. 2 Rechtsdomizil des Turnvereins ist Oberdorf. ​ Zweck Art. 3 Der Turnverein Oberdorf bezweckt: - die allseitige körperliche Ausbildung seiner Mitglieder - die Verbreitung des Turnens - die Pflege der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern Art. 4 Er ist politisch und konfessionell neutral Art. 5 Der Turnverein ist Mitglied des Bezirksturnverbandes Waldenburg sowie des Baselbieter Turnverbandes, deren Statuten, Reglemente und Verträge er sich unterstellt. Als solcher gehört er ebenfalls dem Schweizerischen Turnverband an. Art. 6 Der Turnverein haftet mit seinem ganzen Vermögen, sofern es nicht in Spezialfonds besonderen Zwecken gewidmet ist. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen (ausgenommen bei strafbaren Handlungen). Bestand des Vereins Art. 7 Der Turnverein umfasst folgende Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglieder b) Freimitglieder c) Passivmitglieder d) Ehrenmitglieder Art. 8 Der Turnverein setzt sich zusammen aus: Riegen: a) Aktivriege b) Knaben-Jugendriege Untersektionen: a) Männerriege Die Untersektion verwaltet sich selbst. Sofern sie eigene Reglemente führt, unterliegen dieselben der Genehmigung des Vereinsvorstandes. Bei der Auflösung der Untersektion fällt das Vermögen bis zur Entsprechenden Neugründung dem Stammverein zur Aufbewahrung zu. Art. 9 Austrittsbegehren werden auf Ende Vereinsjahr genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Art. 10 Aktivmitglieder, welche längere Zeit unentschuldigt die Turnstunde versäumen, können zu den Passivmitglieder versetzt werden. Art. 11 Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, die Statuten, Verträge und Reglements des Turnvereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Mitgliedschaft des Turnvereins Oberdorf als unwürdig erweisen, können durch den Beschluss der Vereinsversammlung bei 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Art. 12 Ein Eintritt kann jederzeit erfolgen. Art. 13 Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Art. 14 Eintritts-Ubertrinserklärungen sind mündlich oder schriftlich, Austrittserklärungen schriftlich dem Vorstand einzureichen. Art. 15 Zu Freimitgliedem können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: - Aktivmitglieder, die während 15 Jahren und - Passivmitglieder, welche dem Verein während 30 Jahren angehörten. Die Aktivjahre werden doppelt angerechnet, sofern der Turner mindestens 10 Jahre Aktivmitglied war. In ausserordentlichen Fällen kann verdienten Turnern die Freimitgliedschaft verliehen werden. Freimitglieder geniessen alle Rechte des Vereins. Sie sind von der ordentlichen Beitragspflicht enthoben. Art. 16 Personen, die sich dem Verein speziell oder dem Turnwesen allgemein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Vorschläge sind dem Vorstand wenigstens 2 Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung wird durch die Vereinsversammlung vorgenommen. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte des Vereins, sind jedoch der Beitragspflicht enthoben. Art. 17 Als Aktivmitglieder können Personen ab dem 16. AltersJahr aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt jeweils an der Vereinsversammlung. Die Aktivmitglieder geniessen alle Rechte und unterstehen allen Pflichten des Vereins. Art. 18 Freunde und Gönner des Turnens können dem Verein als Passivmitglied beitreten. Die Passivmitglieder haben in sämtlichen Vereinsangelegenheiten Stimmrecht und sind auch in den Vorstand wählbar. Art. 19 Die Ehren-, Freimitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind von der Vereinsbeitragspflicht enthoben. Art. 20 Ausgetretene und Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 21 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben, und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen. Art. 22 Neu aufgenommene Aktivmitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten. Art. 23 Sämtliche Mitglieder sind in den Vereinsversammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Organisation und Leitung Art. 24 Die Organe des Vereins sind: a) die Vereinsversammlung b) der Turnstand c) der Vorstand d) die Revisoren Vereinsversammlung Art. 25 Das oberste Organ des Turnvereins ist die Vereinsversammlung. Sie wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen und behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. 1/5 der Aktiv- sowie der mitturnenden Frei- und Ehrenmitglieder können eine ausserodentliche Vereinsversammlung verlangen. Ein diesbezügliches Begehren ist mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Versammlungstermin an den Vorstand zu richten. Art. 26 Eine Vereinsversammlung findet anfangs eines jeden Jahres statt. Diese behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte: 1) Genehmigung der Protokolle 2) Entgegennähme der Jahresberichte a) Präsident b) Oberturner c) Jugileiter d) event. Weitere Berichte 3) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts 4) Aufstellung des Jahresprogramms 5) Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge 6) Mutationen 7) Wahlen a) Präsident b) Vorstand c) Delegierte d) Revisoren e) Fähnrich 8) Anträge und Begehren 9) Ernennungen und Ehrungen 10) Verschiedenes Art. 27 Eine Einladung zu den Vereinsversammlungen erfolgt in der Regel durch Zirkular, unter Bekanntgabe der Traktanden und durch Veröffentlichung im Waldenburger Anzeiger. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig, sofern 1/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. Art. 28 Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. 1/3 der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung verlangen. Bei offenen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Ein gefasster Beschluss kann nur bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder in Wiedererwägung gezogen werden. Turnstand Art. 29 Dringend zu fassende Beschlüsse über turnerische Fragen sowie Beteiligungen an Anlässen können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Zum Tumstand werden nur die Aktiv-, die turnenden Freiund Ehrenmitglieder eingeladen. Von den bezüglichen Beschlüssen ist an der nächsten Vereinsversammlung durch das Protokoll Kenntnis zu geben. Art. 30 Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Präsident, Oberturner (Vizepräsident), Aktuar, Kassier, Materialverwalter. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten. Weitere Vorstandsmitglieder wählt der Verein und bestimmt deren Funktion. Art. 31 Der Vorstand vertritt den Turnverein nach aussen. Der Präsident unterzeichnet grundsätzlich allein. Im Verhinderungsfalle zeichnet der Oberturner, Aktuar und Kassier zu zweien Rechtsverbindlich. Art. 32 Der Vorstand hat im besonderen folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Handhabung der Statuten und Regtemente b) Vorberatung und Vorlage aller durch den Verein und die Vereinsversammlung zu erledigende Geschäfte und die Vollziehung der Beschlüsse. c) Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung und die Bekanntgabe ihrer Geschäftsordnung. d) Verwaltung der Vereinkasse. Dringliche, in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallende Geschäfte kann der Vorstand von sich aus erledigen. Von solchen Geschäften ist die nächste Vereinsversammlung durch das Protokoll in Kenntnis zu setzen. Art. 33 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder inklusive Präsident oder Vizepräsident beschlussfähig. Über die Verhandlung muss das Protokoll geführt werden. Art. 34 Der Präsident: - leitet den Verein - vertritt den Verein nach aussen - zeichnet alleine A Art. 35 Der Oberturner - besucht die Obertumerkurse, um mit allen turnerischen Fragen und ihrer Entwicklung vertraut zu sein. - ist verantwortlich für den Turn- und Trainingsbetrieb des gesamten Vereins. - koordiniert alle turnerischen Angelegenheiten sowie Trainings- und Wettkampffragen innerhalb des Turnvereins. - legt der Vereinsversammlung ein Jahresprogramm vor. - zeichnet bei Verhinderung des Präsidenten mit dem Aktuar oder Kassier zu zweien rechtsverbindlich. Art. 36 Der Aktuar - führt die Protokolle der Vereins- und Vorstandssitzungen sowie Turnstände. - verwaltet das Archiv - zeichnet bei Verhinderung des Präsidenten mit dem Oberturner oder dem Kassier zu zweien rechtsverbindlich. - führt die Kartei Art. 37 Der Kassier - leitet das Rechnungs- und Versicherungswesen. - besorgt die Einzüge der Mitgliederbeiträge. - ist für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich. - Legt der Vereinsversammlung jährlich eine Abrechnung vor, die vorher durch die Revisoren zu prüfen ist. - Zeichnet bei Verhinderung des Präsidenten mit dem Oberturner oder dem Aktuar zu zweien rechtsverbindlich. Art. 38 Der Materiatverwalter - führt ein Verzeichnis über sämtliches Vereinsmaterial und ist Verantwortlich für dessen Pflege. - berichtet an der Vereinsversammlung darüber. Art. 39 Die Riegenleiter sind gehalten, die Ausbildungskurse in ihrer Sparte zu besuchen. Art. 40 Durch den Verein entschädigte Kursteilnehmer verpflichten sich ihre Funktion während mindestens 3 Jahren auszuüben, ansonsten eine anteilsmässige Rückzahlung verlangt werden kann. Art. 44 Die Einnahmen werden verwendet: a) zur Leistung der Verbandsbeiträgen b) zur Leiterausbildung und für Wettkämpfe c) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Turnvereins d) zur Anschaffung und zum Unterhalt von Tummaterial Art. 45 Der Vorstand kann jährlich über einen Kredit von Fr. 500.—für unvorhergesehene Vereinsausgaben verfügen. Art. 46 Der Verein kann für bestimmte Zwecke Spezialfonds errichten. Hierüber führt der Kassier gesonderte Rechnung. Ober deren Verwendung beschliesst die Vereinsversammlung. Art. 47 Das Vermögen ist sicher und zinsbringend anzulegen (Sparhefte, Obligationen, Kassenobligationen, Fond). Art. 48 Alle turnenden Mitglieder sind verpflichtet, sich gegen die Folgen von Unfällen und Haftbarkeit gemäss Reglement SVK zu versichern. Art. 49 Unfälle sind durch den Verunfallten dem Kassier unverzüglich zu melden. Tätigkeiten des Vereins Art. 50 Der Turnverein ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen. Art. 51 Der Turnverein fördert ferner das Männer-, Senioren und Jugendturnen und ist für die Durchführung von „Jugend + Sport,, besorgt. Art. 52 Das Männerturnen wird nach den Richtlinien der Kantonalen Männerturnkommission gepflegt. Die Ausbildungskurse werden durch die Mitglieder der Männerriege beschickt. Art. 53 Der Verein pflegt die Beziehung zum Damen- und Frauenturnverein sowie zur Mädchenriege und unterstützt ihre Bemühungen. Es können gewisse Aufgaben (Wettkampfsport, Wettkämpfe, Trainings) gemeinsam gelöst werden. Art. 54 Der Verein führt Turnfahrten und Wanderungen durch. Art. 55 Der Turnverein nimmt in der Regel an Wettkämpfen und Veranstaltungen der Verbände, welchen er angehört, teil. Über die Teilnahme an Turnfesten beschliesst die Vereinsversammlung oder der Turnstand auf Antrag des Vorstandes. Art. 56 Mit der Führung der Jugendriege bezweckt der Turnverein, Kinder im schulpflichtigen Alter im Turnen zu unterrichten und ihnen die Freude am gesunden Leistungssport zu wecken. Zum Eintritt ist die schriftliche Bewilligung der Eltern erforderlich. Art. 57 Die Aufgaben des Jugendriegenleiters umfasst: a) Zusammenstellung eines Tätigkeitsprogramms, das der Jugend angepasst ist. b) Besuch der Ausbildungskurse für das Jugendturnen. c) Gestaltung eines abwechslungsreichen Turnbetriebes, um die Jugend vor allem für den Turnverein zu begeistern. d) Die Werbung für das Jugendturnen unter Mitwirkung des Vorstandes. e) Die spezielle Förderung talentierter Jungturner/innen in der ihrer Neigung entsprechenden Spezialdisziplin. f) Die Zuführung der Jugendturner/innen in den Turnverein. g) Auswahl von geeigneten Hilfsleiter in Zusammenarbeit mit dem Oberturner und dem Vorstand. Art. 58 Die Jungturner müssen bei der SVK gegen Unfall versichert sein. Art. 59 Die Aufgaben von „ Jugend + Sport „ bestehen u.a. aus: a) Durchführung von Jugend + Sport-Kursen nach den Eidgenössischen Weisungen. b) Zuführung von Jugendlichen in den Turnverein. c) Gestaltung eines abwechslungsreichen Turnbetriebes im Rahmen des Turnvereins, angepasst an die Jugend. Archiv Art. 60 Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, Korrespondenzen, Vereinsrechnungen usw. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Art. 61 Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial nach Weisung des Aktuars zubanden des Vereinsarchivs abzugeben. Publikationen Art. 62 Der Vorstand erhält die offiziellen Publikationen der übergeordneten Turnverbände auf Kosten des Vereins. Revisionsbestimmungen Art. 63 Einzelne Artikel oder eine Totalrevision der Statuten können durch die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 64 Die Auflösung des Turnvereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen muss dem Baselbieter Turnverband zur Verwaltung übergeben werden. Art. 65 Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des BLTV und des STV oder das ZGB. Rechtsbestimmung Art. 66 Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 23.Februar 2001 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 21.01.1984/28.06.1984. Diese treten nach Genehmigung durch den Kantonalvorstand in Kraft. Oberdorf, 2. Januar 2003 Die vorliegenden Statuten wurden vom Baselbieter Turnverband genehmigt.